Vereinssatzung

Ein Wort zuvor

Die erste Satzung der HFD wurde mit der Vereinsgründung am 30. Juni 1991 beschlossen. Da wir in jener Zeit mit den juristischen Feinheiten eines solchen Regelwerkes noch nicht vertraut waren, wurde kurzerhand die Satzung des Frankfurter Feldbahnmuseums e.V. übernommen und für unsere Bedürfnisse leicht abgewandelt. 
In den folgenden Jahren traten jedoch verschiedene Mängel zu Tage und auch die eine oder andere Formulierung ließ recht viel Interpretationsspielraum, weshalb wir uns 2001 zu einer umfangreichen Überarbeitung entschlossen. Eine vereinsintern als “KzÄdVS” (Kommission zur Änderung der Vereinssatzung) bezeichnete Arbeitsgruppe entwarf die Satzungsneufassung, welche mit kleinen Änderungen auf der Mitgliederversammlung vom 20. September 2003 beschlossen wurde. 
Bei der Neugestaltung wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt: Einerseits sollten die Regelungen zum Geschäftsbetrieb der HFD konkretisiert und an die über Jahre hinweg entstandenen Verhältnisse im Verein angepasst werden. Dies betraf vor allem die Paragraphen zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern. Zudem besitzen Fördermitglieder kein Stimmrecht mehr. 
Andererseits wollten wir dem Fakt Rechnung tragen, dass sich im Laufe der Vereinsgeschichte bestimmte Vorstellungen über eine  museumsgerechte Arbeitsweise herausgebildet haben. Als wichtigste Neuerung sei hier die Verankerung eines Restaurierungskonzeptes in der Satzung genannt. Dieses Konzept entstand nach dem Muster des Fränkischen Feldbahnmuseums und regelt den Umgang mit den vereinseigenen Exponaten.

Satzung des Vereins Historische Feldbahn Dresden e.V.

I. Name und Sitz des Vereins
§ 1Der Verein führt den Namen "Historische Feldbahn Dresden e.V." und hat seinen Sitz in Lohmen/Sachsen.
II. Zweck des Vereins
§ 2Der Verein hat den Zweck,
§ 2, 1.das Interesse und Verständnis für die Geschichte der Feld- und Industriebahnen als einen wichtigen Teil der Industrie- und Eisenbahngeschichte zu wecken und zu pflegen,
§ 2, 2.Zeugnisse der Feld- und Industriebahnen als technische Denkmäler für die Allgemeinheit zu erhalten, dies gilt insbesondere für Fahrzeuge und andere Ausrüstungsgegenstände sowie Sachzeugen angrenzender Technologien,
§ 2, 3.Studien und Nachforschungen auf dem genannten Gebiet durchzuführen und zu fördern sowie hierüber vorhandene Dokumente zu sammeln,
§ 3Der Verein möchte seinen Zweck erreichen
§ 3, 1.durch die Herausgabe von Veröffentlichungen und anderem Informationsmaterial,
§ 3, 2.durch die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen,
§ 3, 3.durch das Sammeln und die authentische Erhaltung sowie gegebenenfalls betriebsfähige Aufarbeitung von den in § 2.2 genannten Zeugnissen. Für die Restaurierung und Aufarbeitung dieser Zeugnisse sind die Bestimmungen im Restaurierungskonzept verbindlich.
§ 3, 4.durch die Schaffung eines der Öffentlichkeit regelmäßig zugänglichen, ortsfesten Feldbahnmuseums,
§ 3, 5.durch die regelmäßige Vorführung des Feldbahnmaterials und den damit zusammenhängenden Produktionsweisen und -technologien,
§ 3, 6.durch die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Privatpersonen und Institutionen, deren Ziele ganz oder teilweise mit denen in § 2 und § 3 dieser Satzung übereinstimmen,
§ 3, 7.durch  die Einbeziehung Jugendlicher in die Vereinsarbeit.
§ 4Allgemeine Vorschriften
§ 4, 1.Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral: er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes, und zwar insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft und Volksbildung. Finanzielle Einnahmen und eventuelle Überschüsse dürfen nur für den als gemeinnützig erklärten satzungsgemäßen Vereinszweck verwendet werden.
§ 4, 2.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitarbeiter und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 4, 3.Für den Verein getätigte Sachausgaben werden nur gegen Beleg erstattet.
III. Die Mitgliedschaft
A.   Art und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie gegebenenfalls Ehrenmitgliedern.
§ 5, 1.Aktives Mitglied kann jedermann werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern die Mitgliederversammlung nach erfolgreicher Absolvierung einer mindestens einjährigen Probezeit der Aufnahme mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmt.
§ 5, 2.Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele und die Arbeit des Vereins unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft wird nach einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes erworben.
§ 5, 3.Personen, die sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluß, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der anderen fördernden Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.
§ 5, 4.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung (aktive Mitglieder) oder des Vorstandes (fördernde Mitglieder). 
B.   Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6Die Mitglieder sind berechtigt:
§ 6, 1.Zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, ausgenommen sind Anträge, welche die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Fördermitglieder betreffen.
§ 6, 2.Zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen,
§ 6, 3.Zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des Vereins,
§ 6, 4.Die Werkstatteinrichtung des Vereins dient ausschließlich den aktiven Mitgliedern zur Ausführung von Arbeiten zum satzungsgemäßen Zweck.
§ 7Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 7, 1.Zur Einhaltung der Satzung des Vereins sowie aller Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, der Beitragsordnung und des Restaurierungskonzeptes,
§ 7, 2.Zur Wahrung des Vereinsfriedens sowie zur schonenden und pfleglichen Behandlung des Vereinseigentums,
§ 7, 3.Zur Zahlung von Beiträgen. Die Beiträge dürfen nicht als Umlage festgesetzt werden:
§ 7, 3., a)Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag, unterschieden nach aktiven und fördernden Mitgliedern,
§ 7, 3., b)Der Vorstand kann in Einzelfällen nach eigenem Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der Verringerung der Beitragspflicht und Zahlung vornehmen und muß diese der nächsten Mitgliederversammlung bekannt geben.
§ 7, 3., c)Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 7, 3., d)Bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr ruht automatisch das Stimmrecht.
C.   Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 8, 1.Bei natürlichen Personen durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge,
§ 8, 2.durch Austritt aus dem Verein; der Austritt kann zu jedem Jahresende erfolgen; der Austritt bedarf der rechtskräftigen Schriftform,
§ 8, 3.durch Ausschluß; dieser kann erfolgen, wenn der Auszuschließende
a)   den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt,
b)   sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen,
c)   die Vereinssatzung oder Beschlüsse des Vereins wiederholt mißachtet,
d)   zwei Jahre lang keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat,
e)   den Vereinsfrieden in erheblichem Maße stört,
f)    Allgemein den Mitgliedspflichten nach § 7 nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein; der Betroffene kann gegen den Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, wo er nochmals gehört werden muß. Bei Zahlungsrückstand muß der Betroffene vor dem Ausschluß schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Beiträge aufgefordert worden sein.
Ist das Mitglied nicht zur Anhörung erschienen oder nicht unter seiner gemeldeten Anschrift erreichbar, kann auf die Anhörung verzichtet werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ausschluß. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
Sind von dem Ausschluß Mandatsträger des Vereins betroffen, so erlöschen alle mit dem Mandat verbundenen Rechte mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses.
IV. Das Geschäftsjahr
§ 9Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Mit Abschluß eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung durch beide Kassenprüfer stattzufinden.
V. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
A.   Organe des Vereins
§ 10, 1.Der Vorstand
§ 10, 1., a)Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens drei Personen bestehender Vorstand, welcher von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) aus den Reihen der Mitglieder auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Ein gewählter Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen betrauen.
§ 10, 1., b)Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
§ 10, 1., c)Der Vorstand muß aus aktiven Mitgliedern bestehen. Die Arbeit des Vorstandes wird durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt.
§ 10, 2.Die Vollmachten des Vorstandes
§ 10, 2., a)Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam; sie sind jeweils zu zweit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 10, 2., b)Die Mitglieder des Vorstandes haben jederzeit das Recht zur gegenseitigen Einsicht in alle Geschäftsangelegenheiten einschließlich der Kassenprüfung.
§ 10, 2., c)Dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter obliegen die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung.
§ 10, 2., d)Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder zu seinen Sitzungen einladen oder mit besonderen Aufgaben betrauen.
§ 10, 2., e)Der Schatzmeister hat ein Vetorecht bezüglich aller Entscheidungen, die Ausgaben zur Folge haben, die seiner Meinung nach die finanziellen Möglichkeiten des Vereins übersteigen. Dieses Veto kann mit einer Mehrheit von 90 % der Mitgliederversammlung überstimmt werden.
§ 10, 3.Die Mitgliederversammlung
Einmal jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Hierzu muß die Einladung mit der Tagesordnung drei Wochen vorher zur Post gegeben werden. Alternativ ist auch eine persönliche Zustellung oder eine solche per eMail oder Fax mit Eingangsbestätigung möglich. Sind diese Bedingungen erfüllt, dann ist die Versammlung beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
§ 10, 3., a)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und ggf. (bei Neuwahlen zum Vorstand) Entlastung des alten Vorstandes,
§ 10, 3., b)Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie jährliche Entlastung des Schatzmeisters,
§ 10, 3., c)ggf. Wahl des Vorstandes,
§ 10, 3., d)ggf. Satzungsänderungen,
§ 10, 3., e)Festlegung des Jahresbeitrages,
§ 10, 3., f)Wahl von einem der beiden Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet (überlappende Amtszeiten),
§ 10, 3., g)Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
§ 10, 3., h)Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern,
§ 10, 3., i)Entscheidung über Ausschluß von Mitgliedern,
§ 10, 3., j)Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen,
§ 10, 3., k)Entscheidung über Verkauf oder sonstige Abgabe der in § 2, 2. genannten Zeugnisse,
§ 10, 3., l)Entscheidung über das Restaurierungskonzept.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) müssen dem Vorstand schriftlich vier Wochen vorher bekanntgegeben sein. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens einem Viertel der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, werden ohne die Einhaltung der Vierwochenfrist in die Tagesordnung aufgenommen. Von der Behandlung als Dringlichkeitsantrag ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung sowie Auflösung oder Fusion.
§ 10, 4.Außerordentliche Mitgliederversammlung
Falls erforderlich, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wofür die gleichen Fristen einzuhalten sind wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß ferner einberufen werden, wenn es ein Viertel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
B.   Beschlußfassung und Beurkundung der Beschlüsse
§ 11, 1.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11, 2.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11, 3.Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig; eine schriftliche Stimmabgabe kann nur in der Weise erfolgen, daß sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ihre Entscheidung zu einer Vorlage schriftlich erklären.
§ 11, 4.Über Satzungsänderungen und Änderungen am Restaurierungskonzept kann nur mit Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlußfassung über Auflösung oder Fusion müssen mindestens 70 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, die mit 90 % Mehrheit beschließen müssen.
§ 11, 5.Über den Verkauf oder sonstige Abgabe von Feldbahnmaterial und Museumsgut muß die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen.
§ 11, 6.Sämtliche Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet.
§ 11, 7.Der Kassenbericht muß von beiden Kassenprüfern unterzeichnet werden.
§ 11, 8.Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt.
C.   Vereinsarbeit und Vereinsvermögen
§ 12, 1.Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden, öffentlichen Zuschüssen und Verkaufserlösen sowie aus den Überschüssen bei Veranstaltungen zusammen. Hieraus sind die aus dem Vereinsvermögen erwachsenden Folgekosten zu decken.
§ 12, 2.Über die Behandlung von Privatvermögen sowie von Gegenständen in Privateigentum, die dem Zweck des Vereins dienstbar gemacht werden, wird in einzelnen Verträgen das Nähere geregelt.
VI. Schlußbestimmungen
§ 13, 1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht sein gesamtes Vermögen auf die Stadt Lohmen über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13, 2. Wird durch eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der satzungsmäßigen Bestimmung zu besorgen.
§ 13, 3.Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20. September 2003 in der Herrenleite bei Lohmen beschlossen und tritt sofort in Kraft. Die Satzung vom 30. Juni 1991 verliert ab diesem Tag ihre Gültigkeit.

Letzte Änderung: 26.05.2004